Statuten des BMW Club Region Wil

Revidierte Statuten vom 25. Februar 2023

Gegründet am 22. Mai 1976

1) Name und Sitz

Unter dem Namen „BMW Club Region Wil“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Sitz ist gleich der Wohngemeinde des amtierenden Präsidenten.

Der BMW Club Region Wil ist seit 1993, Mitglied der Vereinigung Schweizer BMW-Clubs und anerkennt deren Statuten.

2) Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt:

  • den Zusammenschluss technisch interessierter Autofahrer, insbesondere die, der Marke BMW.
  • die Pflege und Förderung des BMW-Fahrens
  • den gegenseitigen Austausch von praktischen Erfahrungen und richtiger Behandlung der Fahrzeuge
  • die gemeinsame Freizeitgestaltung durch Vereinsanlässe
  • die Pflege der Kameradschaft
3) Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passiv- oder Partnermitglieder.

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4) Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aufnahmegesuche sind schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand ist berechtigt Aufnahmegesuche zu bewilligen und diese Personen als Neumitglieder im Verein provisorisch aufzunehmen.

Über die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

5) Mitgliederkategorien

Mitgliederkategorien sind:

  • Aktivmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Partnermitglieder
  • Ehrenmitglieder

Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Sie haben volles Stimmrecht. Der Besitz eines BMW-Fahrzeuges ist für diese Mitgliederkategorie Voraussetzung. Aktivmitglieder erhalten einen Ausweis.

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht. Der Besitz eines BMW-Fahrzeuges ist für diese Mitgliederkategorie nicht Voraussetzung. Passivmitglieder erhalten keinen Ausweis.

Partnermitglieder können Partner oder Familienangehörige eines Aktivmitgliedes sein. Sie haben volles Stimmrecht. Der Besitz eines BMW-Fahrzeuges ist für diese Mitgliederkategorie nicht Voraussetzung. Partnermitglieder erhalten einen Ausweis.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben. Diese können auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung, mit einer Dreiviertelmehrheit, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. Der Besitz eines BMW-Fahrzeuges ist für diese Mitgliederkategorie nicht Voraussetzung. Ehrenmitglieder erhalten einen Ausweis.

6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Bekanntgabe des Austritts, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Bekanntgabe des Austritts, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
7) Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Austritte müssen schriftlich oder mündlich mit Angabe des Austrittsdatums dem Vorstand mitgeteilt werden.

Ausstehende Verpflichtungen des austretenden Mitgliedes gegenüber dem Verein, sind bis zum Datum des Austritts, zu erfüllen.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung auf bereits bezahlte Beiträge.

Allfällige Vereinskleber sind von allen Fahrzeugen des Austretenden, zu entfernen.

Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand wegen Gründe, z.B. Verletzung der Statuten, Verstösse gegen Ziele des Vereins oder der Pflichten als Mitglied, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

8) Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder, mit Ausnahme von Neumitglieder und Passivmitglieder, haben uneingeschränktes Stimmrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht am Vereinsleben und dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

9) Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • An der Generalversammlung teilzunehmen. Absenzen müssen dem Vorstand begründet bekannt gegeben werden.
  • Die Statuten, die Beschlüsse der Generalversammlung und die Anweisungen des Vorstandes zu befolgen.
  • Die Mitgliederbeiträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein, termingerecht zu begleichen.
  • Jedes Mitglied ist für selbstangerichteten Schaden haftbar und verantwortlich, sich hierfür zu versichern. Der Verein haftet für keinerlei Schäden die von Mitgliedern verursachst werden.
  • Änderungen persönlicher Daten wie z.B. Adresse oder E-Mail sind zeitig dem Vorstand mitzuteilen.
 10) Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfungs-Kommission
11) Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung soll jährlich bis spätestens Ende März stattfinden.

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist in begründeten Fällen erlaubt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 15 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge (Traktandenpunkte/Geschäfte) zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage im Voraus, schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder mind. 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Einladung dazu unterliegt den gleichen Bedingungen wie die der jährlichen Generalversammlung.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
  • Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Behandlung der Anträge
  • Bekanntgabe der Mutationen
  • Wahl der Vorstandesmitglieder und der Rechnungsprüfungskommission
  • Annahme des Jahresprogramms
  • Ehrungen
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt.

Statutenänderungen benötigen das qualifizierte Mehr. Das heisst es bedarf 2/3 aller gültigen Stimmen einer Generalversammlung.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

12) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 – 7 Personen.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier

Ämterkumulation ist möglich. Der Kassier kann aber nicht gleichzeitig Präsident oder Vizepräsident sein. Der Präsident kann auch nicht gleichzeitig Vizepräsident oder Kassier sein.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

In geraden Jahren werden der Präsident und der 1.Revisor gewählt.

In ungeraden Jahren werden Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Revisor 2 und Ersatzrevisor gewählt.

Das Vereins-Jahr beginnt und endet mit der ordentlichen Generalversammlung.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach Aussen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen, diese müssen aber gegen Antrag von der Generalversammlung genehmigt werden.

13) Der Präsident

Der Präsident leitet die Versammlung, führt und kontrolliert mit dem Vorstand die Geschäfte des Vereins. An der ordentlichen Generalversammlung hat er einen schriftlichen Jahresbericht und einen Rapport der Hauptversammlung der Vereinigung Schweizer BMW-Clubs, vorzulegen. Er organisiert Anlässe und führt diese durch sofern diese nicht durch ein anderes Mitglied organisiert wird.

14) Der Vizepräsident

Der Vizepräsident führt in Abwesenheit des Präsidenten deren Aufgaben oder unterstützt diese nach Bedarf.

15) Der Aktuar

Der Aktuar führt die Protokolle und besorgt die laufenden Korrespondenzen. Er führt ein genaues Mitgliederverzeichnis und die Präsenz-Liste. Er organisiert Anlässe und führt diese durch sofern diese nicht durch ein anderes Mitglied organisiert wird.

16) Der Kassier

Der Kassier besorgt das Kassawesen und führt die Buchführung des Vereins. Er sorgt für den Eingang der Mitgliederbeiträge und legt der Generalversammlung Rechnung ab. Er organisiert Anlässe und führt diese durch sofern diese nicht durch ein anderes Mitglied organisiert wird. Er ist ermächtigt Zahlungen bis zu einer Höhe von CHF 1000.- selbstständig zu tätigen. Höhere Beträge müssen vom Vorstand genehmigt werden.

17) Die Rechnungsprüfungskommission (RPK)

Die Generalversammlung wählt eine RPK bestehend aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor.

Die Revisoren kontrollieren die Buchführung mindestens einmal jährlich durch eine Stichkontrolle.

Die RPK erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht.

18) Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

19) Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Verein haftet nicht für Schäden die von Mitgliedern verursacht werden.

20) Auflösung des Vereins

Der Verein kann nicht aufgelöst werden solange sich mind. 5 stimmberechtigte Mitglieder zur Weiterführung desselben verpflichten.

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. Februar 2023 angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft.

Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 2. März 2012